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AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen - Inland

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leis- tungen (nachfolgend ABL genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen -Lieferungen, Leistungen und Angebote der FirmaTrimetall GmbH & Co KG, Am Stillen Bach 5a, 59757 Arnsberg, Deutschland (nachfol- gend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Ab- weichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftli- chen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

2.  Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung, Montage

  • Angebote des Lieferers sind
  • Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Wa- ren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
  • Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung (vgl. 3.1). Mangels beson- derer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu
  • Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferer nicht
  • Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert. Wenn der Lieferer aufgrund zusätzlicher aus- drücklicher Vereinbarung die Montage und/oder Inbetrieb- nahme übernimmt, gelten dessen Allgemeine Montagebe- dingungen.

3.  Lieferung, Gefahrübergang, Versand

  • Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferers (EXW Arnsberg, Incoterms 2020).
  • Teillieferungen sind zulässig.

4.  Lieferzeit, Verzug, Rücktritt

  • Angegebene Liefertermine sind in der Regel unver- bindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bei- bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitä- ten sowie vor Leistung der vereinbarten
  • Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferver- zugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass

ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber insgesamt 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 8.2 gilt entsprechend.

  • Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach Setzung einer angemes- senen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags be- züglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
  • Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Ver- pflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt

5.  Abnahme

Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängel- rechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lage- rung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne beson- deren Nachweis hat er mindestens pro Woche der Ver- spätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insge- samt 5 % zu bezahlen. Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

6.  Zahlung

  • Falls nicht anders vereinbart sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 7 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstel- le" des Lieferers. Wechsel oder Schecks werden nur erfül- lungshalber
  • Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen, die 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäi- schen Zentralbank liegen, Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen. Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklä- ren und Schadensersatz
  • Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Besteller geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsver- bindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Liefe- rung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Ferti- gungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zah- lungsverzug des Bestellers aus irgendeinem Vertrag An- wendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
  • Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigun- gen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätz- lich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor

7.  Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)

  1. Neumaschinen und -teile
    • (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzu- gehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie fest- gestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich an- zeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Ab- sprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
    • (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pflegli- chen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem
    • (Nachbesserung, Ersatzlieferung) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung inner- halb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferer auch durch den Besteller erfolgen und findet am vertrag- lich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Bestellers ab, so muss dies dem Lieferer gegenüber offengelegt Andernfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch entste- henden höheren Kosten. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Liefe- rers verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unver- hältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssi- cherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Drit- te beseitigen. Er hat den Lieferer sofort zu informieren und dessen Einwilligung einzuholen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften zum Rücktritt - gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung- berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufprei- ses berechtigt (§ 440 BGB).
    • (Minderung, Vertragsaufhebung) Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß 7.3 durch Nach- besserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
    • Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2.
    • (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Ände- rungen) Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Ge- wichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen blei- ben vorbehalten.
    • (Beachtung von Instruktionen des Lieferers) Instrukti- onen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, an- sonsten werden Mängelansprüche nicht
  1. Gebrauchtmaschinen und -teile

Für Gebrauchtmaschinen und -teile gelten die Nrn. 7.1 bis

  • mit folgenden Einschränkungen:
  • Gebrauchtmaschinen und -teile werden grundsätzlich im Ist-Zustand unter Ausschluss der Gewährleistung ver- kauft. Der Besteller hat das Recht und die Pflicht, die Wa- re vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Zubehör wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung ge- liefert.
  • Bei vom Lieferer überholten Produkten hat der Bestel- ler ein Nachbesserungsrecht für bei der Übergabe vor- handene erhebliche Mängel. Falls die Nachbesserung fehlschlägt, hat der Besteller ein Recht auf Kostenerstat- tung für anderweitige Nachbesserung. Ansonsten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, mit Aus- nahme solcher wegen besonders übernommener Garan- tien.
  • Die Haftungsbeschränkung der Nr. 7.5 gilt für die Lieferung von Gebrauchtprodukten
  • Wenn ausdrücklich Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, bezieht sich diese Garantie nur auf Risse oder Brü- che, welche die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Tei- len, wie Zahnräder, Ketten, Büchsen, Messer, Lager etc. wird auch bei garantierter Riss- oder Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Pro- dukte gelten als riss- und

8.  Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertragli- chen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 2 sowie Nr. 11 ein.
  • Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 geregelt, ist der Lieferer - gleich aus welchen Rechtsgründen - für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden ein- schließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind). Bei schuldhaf- ter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für den ver- tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Scha- den. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deut- schem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet

9.  Pläne, Verkaufsunterlagen, Software, Geheimhaltung

  • Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Vor- richtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrech- te, stehen ausschließlich diesem
  • Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Muster- bücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
  • Gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und weder ko- piert noch sonst wie dupliziert Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benut- zungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Software geliefert wurde.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäfts- verbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteres- se aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in

9.1 bis 9.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisie- rung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.

9.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.4 be- schrieben auferlegen.

  1. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leis- tungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Be- stellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nrn. 8.2 und 11 finden entsprechen- de

11.   Höhere Gewalt

  • Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungs- grund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Roh- stoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe
  • Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kün- digung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert

12.   Verjährung

Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrig- keiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3). Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeit- raums auftreten. Die gesetzliche Verjährung von Ansprü- chen, die nach Nr. 8.2 bestehen und solche wegen Ein- baus der gelieferten Produkte in Bauwerke, bleibt unbe- rührt.

13.   Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zu- grundeliegenden Rechtsverhältnis Eigentum des Liefe- rers. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu veräu- ßern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
  • Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüg- lich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme ).
  • Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbe- haltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Be- stellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahme- tatbestände
  • Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versiche- rung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
  • Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Liefe- rer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freige- ben.

14.   Verschiedenes

  • Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabre- den zu diesen ABL oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
  • Ein aufgrund dieser ABL geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen
  • Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehal- tungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräf- tig festgestellter
  • (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerb- liche Schutzrechte des Lieferers) Der Besteller darf Wa- renzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftli- cher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder
  • (Gewerbliche Schutzrechte Dritter) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

15.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Erfüllungsort ist - sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt - das Werk des Lieferers.
  • Gerichtsstand ist D- Arnsberg. Es gilt deutsches
  • Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte

16.   Datenschutz

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet er diese aus- schließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Daten- schutzanpassung- und Umsetzungsgesetzes EU (BDSGneu).

Der Lieferer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Besteller oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon- nummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsda- ten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf.

Kreditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informationsdaten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirt- schaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Besteller dem Lieferer freiwillig überlässt.

Der Lieferer übermittelt die personenbezogenen Daten des Bestellers an Behörden/öffentliche Stellen, soweit vorrangige Rechtsvorschriften dies vorschreiben.

Gegebenenfalls übermittelt der Lieferer die personenbe- zogenen Daten des Bestellers an Gesellschaften der Un- ternehmensgruppe des Lieferers und externe Dienstleis- ter. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Lieferer sicher, dass die Übermittlung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Der Besteller hat das Recht, Auskunft über seine beim Lieferer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Da- tenverarbeitung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbeitung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen.

Der Besteller hat das Recht, Beschwerde bei einer Daten- schutzbehörde einzulegen. Die für den Lieferer zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Da- tenschutz.

(01.01.2020)

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